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   VG München, 05.08.2016 - M 1 S 16.50377   

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VG München, 05.08.2016 - M 1 S 16.50377 (https://dejure.org/2016,25229)
VG München, Entscheidung vom 05.08.2016 - M 1 S 16.50377 (https://dejure.org/2016,25229)
VG München, Entscheidung vom 05. August 2016 - M 1 S 16.50377 (https://dejure.org/2016,25229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Der Rückführung nach Bulgarien stehen derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen entgegen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 1 S 16.50377
    Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht.

    Den nationalen Gerichten obliegt vielmehr die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta implizieren (EuGH v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 1 S 16.50377
    Nach dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht.
  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 1 S 16.50377
    Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris).
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 1 S 16.50377
    Vielmehr ist von systemischen Mängeln nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris).
  • VGH Bayern, 28.02.2014 - 13a B 13.30295

    Rücküberstellung von Asylbewerbern nach Italien

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 1 S 16.50377
    Gemessen an diesem Maßstab und übereinstimmend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris) stehen der Rückführung des Antragstellers nach Bulgarien derzeit keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen.
  • VGH Bayern, 29.01.2015 - 13a B 14.50039

    Gegen einen Bescheid, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 1 S 16.50377
    Die vorhandenen, nicht unerheblichen Mängel des bulgarischen Aufnahme- und Versorgungssystems sind zur Überzeugung des entscheidenden Gerichts nicht derart gravierend, dass von einem grundlegenden, systemischen Versagen Bulgariens in dem Sinne ausgegangen werden könnte, dass Asylsuchende mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta zu rechnen hätten (vgl. BayVGH, B. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - juris Rn. 29).
  • VG München, 08.09.2017 - M 1 K 16.50376

    Dublin-Verfahren (Bulgarien)

    Auszug aus VG München, 05.08.2016 - M 1 S 16.50377
    Gegen den Bescheid des Bundesamts hat der Antragsteller am ... Juni 2016 Klage erhoben (M 1 K 16.50376).
  • VG München, 14.11.2016 - M 22 S 15.50879

    Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien

    Dahinstehen kann hier, ob bezüglich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien systemische Mängel vorliegen (was in der jüngeren Rechtsprechung überwiegend verneint wird, vgl. etwa VG München, B.v. 5.8.2016 - M 1 S 16.50377 - und B.v. 25.8.2016 - M 12 K 16.50117 - beide in juris).
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